Hunde der Rassen American
Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs
Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder
diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Abs.
1.
Darüber hinaus gelten
als gefährliche Hunde:
| * Hunde, die
sich als bissig erwiesen haben, |
| * Hunde, die
durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie
Wild oder
Vieh hetzen
oder reißen, |
| * Hunde, die
in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen
angesprungen haben, und |
| *
Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust,
|
| Schärfe oder andere in ihrer Wirkung
vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. |
Erlaubnis:
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes
ist eine Erlaubnis erforderlich.
Diese muss bei der zuständigen Behörde wie Gemeindeverwaltung,
Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung beantragt
werden. Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:
| * ein berechtigtes Interesse an
der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht, |
| * die antragstellende Person
muss die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche
Sachkunde
|
| besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, |
| * es dürfen keine Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur
Haltung |
| eines gefährlichen Hundes erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt, und |
| * der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung muss gemäß § 4 Abs. 2 nachgewiesen
werden |
Hundesteuer:
Zur Anmeldung Ihres Hundes zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte
an das jeweilige Steueramt der für Sie zuständigen kommunalen
Verwaltung.
Maulkorb- und Anleinpflicht:
Gefährliche Hunde sind nach dem o.g. Gesetz außerhalb des
befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen,
in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der
Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen anzuleinen und haben
einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Die örtliche
Ordnungsbehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang zulassen, wenn
im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
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Ordnungswidrigkeiten: |
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Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen das
o.g. Gesetz, kann ein Bußgeld bis zu einer
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Höhe von 10.000.-
Euro verhängt werden |