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 Gesetze "rund um den Hund"  

Zum Thema gefährliche Hunde sagt der Gesetzgeber das Folgende:

Gefährliche Hunde

Als gefährliche Hunde gelten in Rheinland-Pfalz folgende Rassen, die in § 1 Abs. 2 des Landeshundegesetzes          (LHundG) vom 22.12.2004,in Kraft seit 01.01.2005, abschließend aufgeführt sind
  Pit Bull Terrier
Gewicht: 18-23 kg
Schulterhöhe: 43-48 cm
Haarkleid: glatt Farben: jede Farbe, ein- oder mehrfarbig, gefleckt
 
  Staffordshire Bullterrier
Gewicht: 11-17 kg
Schulterhöhe: 36-41 cm
Haarkleid: kurz, glatt Farben: rot, falb, weiß, schwarz, blau oder gestromt, mit oder ohne Abzeichen

 
  American Staffordshire Terrier
Gewicht: 18-23 kg
Schulterhöhe: 43-48 cm
Haarkleid: glattFarben: jede Farbe, ein- oder mehrfarbig, gefleckt

Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Abs. 1.

Darüber hinaus gelten als gefährliche Hunde:
      *  Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
      *  Hunde, die durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
      *  Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
      *  Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust,  
         Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Erlaubnis:
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist eine Erlaubnis erforderlich.
Diese muss bei der zuständigen Behörde wie Gemeindeverwaltung, Verbandsgemeindeverwaltung oder    Stadtverwaltung beantragt werden. Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:

       *  ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,
       *  die antragstellende Person muss die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde           
          besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
       *  es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung  
          eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
       *  der Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss gemäß § 4 Abs. 2 nachgewiesen werden

Hundesteuer:
Zur Anmeldung Ihres Hundes zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an das jeweilige Steueramt der für Sie zuständigen kommunalen Verwaltung.
Maulkorb- und Anleinpflicht:
Gefährliche Hunde sind nach dem o.g. Gesetz außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern  auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Die örtliche Ordnungsbehörde  kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Ordnungswidrigkeiten:
Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen das o.g. Gesetz, kann ein Bußgeld bis zu einer 
Höhe von 10.000.- Euro verhängt werden
 
 
 
 

Rathaus:             Telefon  02664 - 8234   Fax       02664 - 909 79

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"Gefährlich" kommt von Gefahr ! Ein Hund muss nicht bissig sein, um Menschen oder Tiere in Gefahr zu bringen. Ein ungehorsamer, frei laufender Hund, oder ein unbeaufsichtigt frei laufender Hund kann Menschen in Schrecken versetzen. Diese Personen können umknicken, stürzen, sich verletzen usw. ....Vom Hund ging also eine Gefahr aus. Die Hunde können Unfälle auf Straßen verursachen; jemand landet im Rollstuhl oder kommt zu Tode. Eigentümer von Hunden (oder die Personen in deren Besitz sich der Hund befindet) sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie für alle Schäden aufkommen müssen. In der Regel weigert sich eine Versicherung für Schäden aufzukommen die von Hunden verursacht werden deren (Eigentümer/Besitzer) die Aufsichtspflicht verletzt haben. Ein Hund muss auch kein Wild "reißen". Hetzt er - z.B. Rehwild, geraten Rehe in Panik und können völlig kopflos in Stracheldrahtzäune, oder auf Straßen laufen. Hier ging eindeutig ebenfalls die Gefahr vom Hund aus.
Merke: Der Hund bringt durch unkontrolliertes Umherlaufen nicht nur Gefahren für Wild, Katzen, Artgenossen Menschen oder den Straßenverkehr, sondern sich selbst in Gefahr: Im Wald kann er in Wildfallen geraten, sich mit seiner Halsung im Geäst verfangen, von Wildschweinen angegriffen werden, an tollwütige Füchse geraten oder gar erschossen werden! Um die Probleme im Straßenverkehr wissen Sie sicherlich selber Bescheid. Um Ihren vierbeinigen Liebling zu schützen,müssen leider Verbote her. Der Hund folgt nur seinen Trieben und Instinkten, den Verstand müssen Sie für ihn einbringen.
Mit den Taten: Wild verfolgen, Wild hetzen oder gar "schlagen" ist der Tatsachbestand des WILDERNS erfüllt!                                                                                                                                                               § 2.3.1 Hunde in Jagdrevieren: In den meisten Jagdgesetzen der Bundesländer ist geregelt, dass Hunde in Jagdrevieren nicht frei herumlaufen dürfen. Der Halter kann mit einem Bußgeld belegt werden. Weiterhin: In & 2.4.2 Befugnisse der Jagdschutzberechtigten heißt es unter Anderem: Hinsichtlich Jagdhunden ist ein Tötungsrecht (Abschussrecht) des Jagdschutzberechtigten nicht schon deshalb zu verneinen, wenn ein Hund seiner Rasse nach als Jagdhund anzusehen ist; für die Jagdhundeeigenschaft ist regelrecht nicht die Rasse, sondern die Verwendung als Jagdhund entscheidend. Unter & 2.4.3 Entscheidungen zum Jagdschutz finden wir unter Anderem: a) Es ist sachgerecht, die Tötung eines Hundes schon dann zuzulassen, wenn er außerhalb der Einwirkung seines Herrn im Jagdbezirk angetroffen wird. Ja, das ist der Hammer! Aber bitte vergessen Sie nicht: Auch das Wild hat eine Lebensberechtigung! Im Revier der Wildtiere sind wir die Eindringlinge. Wild hat das Recht auf Unversehrtheit. Von der Angst, die die Wildtiere durchmachen (wenn ein Hund hinter ihnen her läuft) mal abgesehen. Vele Rehe bleiben in Zäunen hängen und verenden jämmerlich! Nicht nur der Hund trägt dann die Schuld daran, sondern auch Herrchen/Frauchen, die nicht in der Lage sind, ihre Hunde davon abzuhalten Wild zu verfolgen!
 
Hier finden Sie weitere Infos: Erziehung/Antijagd       |      Rechtskunde für den Hundehalter
 

 
Das LJG 2009  (Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz)  http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/JagdG_RP.htm
 
Verordnungen für Hundehalter
Hinweise finden Sie, differenziert nach Jagdgesetz und Hundegesetz, für den Bund und die                        Länder NRW und  Rheinland-Pfalz unter folgenden Verweisen (für Dateien mit der                            Endung PDF ist der kostenlose Acrobat Reader notwendig):

Bundesrepublik Deutschland: Jagd
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bjagdg/index.html

Bundesrepublik Deutschland: Hund
Nordrhein-Westfalen : Hund
 
http://www.lej.nrw.de/objectfiles/object/landeshundeg-dvo.pdf

Nordrhein-Westfalen :Jagd & Forst
http://www.siegen-wittgenstein.de/doc.cfm?seite=599&urlDoc=pfaddownloads/599downloads/ljgnrw.pdf
http://www.forst.nrw.de

Rheinland-Pfalz: Tierschutz,Tierseuchen/Tierkrankheiten  usw.

http://www.mufv.rlp.de/tiere/schlagwortliste.html

http://www.add.rlp.de/Startseite/broker?uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000026&class=net.icteam.cms.utils.search.IndexManager%3Bcurrentsize%3  D1%3Bpagesize%3D10&class_cms1=a4a09e95-0fe1-4cca-9288-02c585112826&class_text=Hunde&Suche+starten.x=13&Suche+starten.y=11

Rheinland-Pfalz:Jagd & Forst
http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/JagdG_RP.htm
http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/JagdGDV_RP.htm

 
 
                      


 

 

 
 

                                


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